Insolvenzverfahren
Ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen zahlungsunfähig bzw. überschuldet, so dient das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dazu, die Gläubiger/innen gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners/der Schuldnerin verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger/jede Gläubigerin und auch der Schuldner/die Schuldnerin formlos selbst
beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so entscheidet das Gericht nach Ablauf von 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob der Schuldner/die Schuldnerin von den restlichen Verbindlichkeiten befreit ist. Das gilt für alle natürlichen Personen, also auch für Selbständige. Wenn der Schuldner/die Schuldnerin in der Wohlverhaltensperiode nach Kräften Einkommen erzielt, die Einnahmen an den Verwalter/die Verwalterin zur Schuldentilgung abgibt und seine/ihre Verpflichtungen erfüllt hat, wird er/sie von den noch übrig gebliebenen restlichen Schulden befreit.
Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ist eine gemeinsame Veröffentlichungsplattform aller Insolvenzgerichte Deutschlands eingerichtet. Die Veröffentlichungen seit dem 15. März 2004 sämtlicher Insolvenzgerichte stehen dort zur Recherche zur Verfügung, sofern diese nicht bereits zu löschen waren.
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